deutsche Sprache russische Sprache

Dolmetschen

Das Dolmetschen fällt, wie auch das Übersetzen, unter den Oberbegriff der Sprach- und Kulturmittlung (Translation). Im Gegensatz zum Übersetzer überträgt der Dolmetscher einen nicht fixierten, also in der Regel gesprochenen Text mündlich von einer Sprache in eine andere. Im Rahmen unseres Angebotsspektrum fallen folgende Bereiche:

- Verhandlungen
- Konferenzdolmetschen
- simultan
- konsekutiv
- Dolmetschen vor Gericht
- Dolmetschen bei Rechtsanwälten und Notaren
- Beurkundungen
- Messen
- Kundenbetreuung
- Dolmetschen bei Behörden, Institutionen etc.
- Delegationsbegleitung im In- und Ausland

 

Konferenzdolmetschen

Konferenzdolmetschen ist ein Oberbegriff für das Dolmetschen bei Konferenzen, z. B. bei internationalen Gipfeln oder Fachkongressen. Bei Konferenzen können verschiedene Dolmetscharten zum Einsatz kommen, besonders häufig wird simultan gedolmetscht, es kann aber auch das Konsekutivdolmetschen oder das Flüsterdolmetschen zum Einsatz kommen, eine Spielart des Simultandolmetschens, bei der ohne technische Ausrüstung für sehr wenige Zuhörer gedolmetscht wird.

 

Konsekutivdolmetschen

Das Konsekutivdolmetschen ist die älteste Dolmetschart. Die Verdolmetschung erfolgt zeitversetzt, das heißt der Dolmetscher macht sich, wenn nötig, während des Vortrags mit Hilfe seiner Notizentechnik Aufzeichnungen und produziert anschließend den zielsprachlichen Text. Die zielsprachliche Fassung sollte beim Konsekutivdolmetschen gestrafft und besonders gut strukturiert sein, um die Zuhörer zu entlasten, da diese Dolmetschart die Vortragszeit wesentlich verlängert. Die einzelnen Textpassagen können unterschiedlich lang sein, umfassen jedoch gemeinhin einen längeren, inhaltlich zusammenhängenden Abschnitt.

Beim unilateralen Konsekutivdolmetschen wird nur in eine Sprachrichtung gedolmetscht und die zu dolmetschenden Textpassagen sind eher länger (in der Regel bis zu zehn Minuten). Beim bilateralen Konsekutivdolmetschen oder Gesprächsdolmetschen übernimmt ein Dolmetscher beide Sprachrichtungen und ermöglicht so die Kommunikation zweier Gesprächspartner, z. B. bei Interviews oder Verhandlungen. Die Abschnitte sind hier meist kürzer.

Aufgrund des hohen Zeitbedarfs wird das Konsekutivdolmetschen heute nur noch selten bei Konferenzen eingesetzt. Häufiger ist es bei feierlichen Anlässen (z. B. Tischreden oder Empfängen), bei protokollarisch hochrangigen Ereignissen wie bilateralen Treffen von Staats- und Regierungschefs oder bei kulturellen Veranstaltungen wie Autorenlesungen oder Filmpremieren.

 

Simultandolmetschen

Das Simultandolmetschen ist eine noch relativ junge Dolmetschart, da es den Einsatz von Konferenztechnik erfordert. Der Dolmetscher sitzt in einer schallisolierten Dolmetschkabine und hört den Redner über Kopfhörer. Seine Verdolmetschung, die beinahe zeitgleich (also simultan) erfolgt, wird per Mikrofon übertragen und kann von den Konferenzteilnehmern wiederum über Kopfhörer gehört werden. Diese Art des Dolmetschens ist geistig (hohe Konzentration) wie physisch (stimmliche Belastung) sehr anstrengend und setzt eine ausgefeilte Dolmetschtechnik und hohe professionelle Kompetenz voraus. Aufgrund der hohen Belastung arbeiten Simultandolmetscher in Teams von mindestens zwei Personen zusammen, die sich in gewissen Zeitabständen abwechseln.

 

Bilaterales Dolmetschen

Das bilaterale Dolmetschen ist eine Form des Dolmetschens, wie der Name schon sagt, bei welcher der Dolmetscher zwischen zwei Gespächspartnern mit unterschiedlichen Ausgangssprachen dolmetscht, so z. B. bei Geschäftsanbahnungen u. ä. Das heißt, zwei Personen mit unterschiedlicher Ausgangssprache wird mithilfe des Dolmetschers eine Unterhaltung ermöglicht. Hierbei fertigt der Dolmetscher bei längeren Passagen entweder Notizen an oder er gibt die jeweilige Passage aus dem Gedächtnis wieder. In der Praxis findet sich auch die simultane Wiedergabe, die eine zügigere Kommunikation zwischen den Gesprächspartnern ermöglicht.

 

Gerichtsdolmetscher

Ein Gerichtsdolmetscher ist ein Dolmetscher, der durch ein Gericht zur Sprachmittlung herangezogen wird. Die Heranziehung eines Dolmetscher ist erforderlich, wenn eine Partei oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter der Gerichtssprache nicht mächtig ist. Der Einsatz eines Dolmetschers sichert das Recht des sprachunkundigen Ausländers auf rechtliches Gehör. Der Dolmetscher muss vom Urkundenübersetzer unterschieden werden.

Jeder Dolmetscher, der durch ein Gericht herangezogen wird, ist zwingend zu vereidigen. Nur in der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auf die Beeidigung eines Dolmetscher durch die Verfahrensbeteiligten verzichtet werden. Ein Dolmetscher ist zu beeiden, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Als einziger Verfahrensbeteiligter hat er einen zwingenden Voreid zu leisten. Der Eid ist vor jeder Hauptverhandlung zu leisten. Das gleiche gilt für das Ermittlungsverfahren. Dagegen ist eine Vereidigung bei Verwaltungsbehörden oder bei der Polizei nicht vorgesehen.

Damit der Richter dem Dolmetscher nicht vor jeder Verhandlung einen Voreid abnehmen muss, können die Bundesländer durch Gesetz ein Verwaltungsverfahren einführen, in welchem Dolmetscher allgemein für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren beeidigt werden. Bei derart öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher genügt in der Hauptverhandlung oder im Ermittlungsverfahren die Berufung auf den geleisteten Eid. Außerdem ermöglicht die öffentliche Bestellung im Rahmen eines solchen Verwaltungsverfahrens eine Vorabprüfung der Eignung und Befähigung des Dolmetschers. Allgemein beeidigte Dolmetscher werden in besonderen, von Justizbehörden geführten Verzeichnissen geführt, auf die Gerichte und Behörden zurückgreifen können. Ein so bestellter Dolmetscher führt eine nach Landesrecht festgelegt Bezeichnung (z. B. „öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher“).

Dolmetscher im Sinne des Prozessrechts (§ 185 GVG) ist ein Sprachkundiger, der alle Erklärungen, die innerhalb der Verfahrens abgegeben werden, von der fremden Sprache in die Gerichtssprache oder umgekehrt mittelt (Gegenteil: Urkundenübersetzer). Der Dolmetscher überträgt nicht nur das in der mündlichen Verhandlung gesprochene Wort, sondern auch Schriftsätze (z. B. fremdsprachige Klageschrift) oder andere prozessuale Erklärungen. Im Strafprozess reicht es allerdings aus, wenn dem Angeklagten aus den Schlussvorträgen nur die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers bekannt gemacht werden (§ 259 StPO); die übrigen prozessualen Erklärungen sind aber alle zu verdolmetschen. Werden mündliche Erklärungen oder Aussagen verdolmetscht, wird in der Regel eine Niederschrift nur in deutscher Sprache geführt. Grundsätzlich gehen Übertragungsfehler des Dolmetscher deshalb zulasten der sprachunkundigen Person. Nur wenn der Richter mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, sind fremdsprachige Erklärungen und Aussagen in das Protokoll oder eine Anlage niederzuschreiben.

 

 

(Quelle: Teile dieser Kategoriebeschreibung basieren auf den Artikeln: Dolmetschen sowie Gerichtsdolmetscher aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.)